Geschäftsgang im Generaldirektorium

Um bei der Interpretation historischer Quellen zu den richtigen Ergebnissen zu gelangen, sind Kenntnisse amtlicher Verfahrensweisen und Geschäftsgänge oft hilfreich. Auf dieser Seite erfahren Sie exemplarisch, wie sich drei Schreiben aus dem Jahr 1755 aufeinander beziehen.

Im Folgenden wird anhand dreier Schreiben (zwei auf der Entstehungsstufe eines Konzepts, eines auf der einer nicht vollzogenen Ausfertigung) ein Geschäftsgang nachvollzogen, wie er in der Korrespondenz zwischen Königlichem Kabinett, Generaldirektorium und den Kriegs- und Domänenkammern sowie auf der Basis von Kritik, Korrektur und Kontrolle typisch für die effiziente preußische Verwaltungsarbeit im 18. Jahrhundert war.

Die Stücke sind editionsmäßig aufbereitet: mit Kopfregest, Formalbeschreibung und Transskription beziehungsweise Vollregest. Bei der Transskription wurde die Groß- und Kleinschreibung sowie die Interpunktion dem modernen Sprachgebrauch angepasst, und eindeutig aufzulösende Abkürzungen ohne eckige Klammern aufgelöst.

Schreiben Nummer 1

1755-Juni-11, Berlin

König Friedrich II. in Preußen, an Kriegs- und Domänenkammern zu Berlin und zu Magdeburg: bessere Kultivierung der Maulbeerbaum-PlantagenGStA PK, II. HA Generaldirektorium, Abt. 14 Kurmark, Polizeiverwaltung (Materien), Tit. CCXLIII Nr. 1 Bd. 1. Landesherrliches Zirkularreskript. Genehmigtes Konzept. 1 Bogen Folio, S.1 beschriftet. Vermerke: Journalnummer 123; Konzipientenempfang 11. 6. 1755; Revisionvorlage 12. 6. 1755; Federführende Revision Rat Stieber, 12. 6. 1755; Co-Revision Rat Geelhaar, 13. 6. 1755, Holtzendorff, 13. 6. 1755, Heidenreich, 14. 6. 1755; Super-Revision Minister v. Boden, 15. 6. 1755; Ausfertigungen für die Kriegs- und Domänenkammern zu Berlin und zu Magdeburg durch Kanzlist Mumme,... mehr

Schreiben Nummer 2

1755-Juni-11, Berlin 
König Friedrich II. in Preußen, an Kriegs- und Domänenkammer zu Berlin: bessere Kultivierung der Maulbeerbaum-Plantagen 

GStA PK, I. HA Rep. 94 Kleine Erwerbungen, IV L a Nr. 19 ("Seiner Majestät des Königs Friedrichs II. autographische Marginalresolutionen, auch allerlei Curiosa"), vol. 2. Landesherrliches [Zirkular-]Reskript. Nicht vollzogene Ausfertigung. 1 Bogen Folio, S. 1 beschriftet. Gegenzeichnung Minister v. Viereck und v.Boden; Randverfügung König Friedrichs II.: "Der Concipient ist ein Esel, und die Ministres haben das Rescript nicht durchgelesen. Es hält nichts in sich. So was Dumes habe ich meine Tage nicht gesehen." - Vorlage im Folgenden vollregestiert. mehr

Schreiben Nummer 3

1755-Juni-26, Berlin

König Friedrich II. in Preußen, an Kriegs- und Domänenkammer zu Königsberg, Gumbinnen, Stettin und Küstrin: Anleitung und Kontrolle einer besseren Kultivierung der Maulbeerbaum-Plantagen 

GStA PK, II. HA Generaldirektorium, Abt. 28 Seidenbau, Tit. XXIX Nr. 1 Bd. 2. Zirkular-Auftragsreskript. Genehmigtes Konzept. 1 Bogen Folio, S. 1 beschriftet. Vermerke: Journalnummer fehlt; Konzipierung durch Sekretär Braunsberg; Revisionsvorlage bei Rat Arendt, 30. 6. 1755; Revision Rat Arendt, 1. 7. 1755, Lehmann, 1. 7. 1755, Schmaltz, 1. 7. 1755; Superrevision Minister v. Katte; Ausfertigung (an die KDK zu Königsberg, Gumbinnen, Stettin, Küstrin) durch Kanzlist Albrecht Friedrich Jaenichen, 3. 7. 1755; Abgang 4. bzw. 5. 7. 1755; zdA-Übernahme durch Registrator Viel, 22. 7. 1755. - Vorlage im Folgenden ganz transkribiert; dabei die im Unterschied zu Nr. 1 neu im Konzept aufgenommenen Textteile fett gedruckt.

"Friedrich König in Preußen etcetera. Unsern etcetera. Demnach Uns glaubwürdig hinterbracht worden, daß die mehreste Maulbeerbaum-Plantagen gar nicht recht, sondern gleich von Anfang dadurch zum Verderb tractiret werden, daß die Leute die Wurtzeln der Bäume nicht so, wie es sich gehöret, beschneiden, auch solche indistincte in allerhand Land sezen, ohne zu untersuchen und zu beurtheilen, ob selbige darin fortgehen können oder nicht, so befehlen Wir Euch hiemit dieses alles gehörig zu examiniren, und die Verfügung zu machen, auch selbst dahin zu sehen, daß, wenn hierunter bisher auf eine oder die andere Arth gefehlet worden, solches vors Künfftige redressiret werden müße, zu welchem Ende ihr die Einwohner der dortigen Provinz,..mehr