Zwei Randverfügungen Friedrichs des Großen zur Religionstoleranz, 1740

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Preis: 1,00 €

Poster: DIN A2

Religionstoleranz als Regierungsprinzip
Noch im ersten Monat nach seinem Regierungsantritt erließ König Friedrich II. in Preußen am 15. und 22. Juni 1740 zwei Randverfügungen auf Berichte des Generaldirektoriums, die mit ihrer religionstoleranten Intention in Preußen konfessionspolitisch maßgeblich und für seinen Regierungsstil nachgerade sprichwörtlich wurden. Im ersten Fall ging es um die Verleihung des Bürgerrechts für einen Katholiken aus Italien, Antonio Rumy, der das Handelshaus seines Vaters in Frankfurt an der Oder zu übernehmen wünschte; im zweiten Fall um den Schulbetrieb für katholische Soldatenkinder, den protestantische Pfarrer und Beamte gerne eingeschränkt sehen wollten. Friedrich verfügte unmissverständlich, dass in Preußen "ein jeder nach seiner Faßon selich werden" sollte, und dass er Gewerbefleiß ohne Konfessionsvorbehalt gefördert sehen wollte - "und wen Türken und Heiden kähmen und wolten das Land pöpliren, so wollen Wier sie Mosqueen und Kirchen bauen". Der König stellte sich damit in die im frühen 17. Jahrhundert einsetzende brandenburg-preußische Tradition politisch motivierter Religionstoleranz, die zu seiner Zeit ebenso aufgeklärt-modern wie gegen die Verfechter des "cuius regio eius religio" in Wien oder Regensburg gerichtet war, und Preußen im Säkularisierungstrend des 18. Jahrhundert einen wichtigen Vorsprung sicherte.
Im Unterschied zur Randverfügung auf dem Bericht vom 22. Juni 1740 ist jene auf dem Bericht vom 15. Juni 1740 weniger bekannt, weniger photographiert, weniger in Ausstellungen exponiert - was sich auch am Erhaltungszustand der beiden nahezu gleichaltrigen Papiere erweist.

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