Nutzungsordnung

Rechtsgrundlagen
© Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz / Digitalisierungswerkstatt

Nutzungsordnung des Geheimen Staatsarchivs PK

Gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841), zuletzt geändert durch Art. 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), hat der Stiftungsrat am 18. Dezember 2018 nachfolgende Nutzungsordnung für das Geheime Staatsarchiv PK erlassen. Sie ergänzt die entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410ff) in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Nutzungsordnung regelt die öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen dem Archiv und den Nutzenden sowie die Nutzung des im Geheimen Staatsarchiv PK verwahrten Archivgutes. Weitergehende Rechtsvorschriften und besondere Nutzungsvereinbarungen für Archivgut aus anderweitigem Eigentum bleiben unberührt.
  2. Die Nutzung erfolgt durch persönliche Einsichtnahme, durch schriftliches Auskunftsersuchen, durch Erteilung eines Reproduktionsauftrages oder durch Ausleihe zu Ausstellungszwecken. Die Nutzungsordnung gilt nicht für die Nutzung von durch das Geheime Staatsarchiv PK online bereitgestellten Archivalien.
  3. Für die Nutzung gelten ergänzend die Haus- sowie die Gebührenordnung des Geheimen Staatsarchivs PK in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Nutzungsantrag und Nutzungsgenehmigung

  1. Die Nutzung von Archivgut steht auf Antrag jeder Person zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmt ist.
  2. Die persönliche Einsichtnahme wird auf dem dazu bestimmten Formular beantragt. In diesem Antrag sind Kontaktdaten, ggf. auftraggebende Person oder Institution sowie Zweck und Gegenstand der Nutzung anzugeben. Die Genehmigung erteilt das Geheime Staatsarchiv PK für das angegebene Nutzungsvorhaben und für das laufende Kalenderjahr. Die Daten des Antrages werden befristet in einem Nutzungskonto registriert. Die Speicherung der Nutzungsdaten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
  3. Bei der Nutzung durch schriftliche Auskunftsersuchen bzw. durch Anforderung von Reproduktionen wird kein Nutzungsantrag gestellt. Der / Die Nutzende wird in geeigneter Form auf die Geltung der Nutzungsordnung hingewiesen.
  4. Die Nutzung kann versagt oder eingeschränkt werden, wenn der Erhaltungszustand, die Wahrung von Eigentumsrechten oder Schutzfristen von Archivgut dies verlangen.
  5. Bei Verstößen gegen die Nutzungs- oder Hausordnung sowie bei Missachtung von Auflagen kann die Nutzungsgenehmigung eingeschränkt oder entzogen werden.

§ 3 Schutzwürdige Interessen Betroffener und Dritter. Schutzfristen

  1. Bei der Nutzung von Archivgut sind Rechte und schutzwürdige Interessen Betroffener und Dritter zu wahren. Die Nutzung kann daher mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden. Die Nutzerin / der Nutzer verpflichtet sich zur Wahrung dieser Rechte und Interessen und zur Einhaltung der Auflagen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Nutzung von Reproduktionen.
  2. Die Verkürzung von allgemeinen oder personenbezogenen Schutzfristen auf Archivgut ist nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes auf Antrag möglich.

§ 4 Beratung. Bestellung. Bereitstellung

  1. Die persönliche Einsichtnahme erfolgt in den dazu vorgesehenen Räumen des Geheimen Staatsarchivs PK. Ausleihen für Ausstellungen oder vergleichbare Zwecke sind nur im Rahmen von Leihverträgen möglich.
  2. Beratung und Recherche durch Archivpersonal beschränken sich grundsätzlich auf die Nennung von einschlägigen Archivbeständen und die Vorlage entsprechender Findmittel sowie ggf. auf den Verweis auf Literatur oder andere Institutionen. Ein Anspruch auf Sichtung von Archivalien durch das Archivpersonal besteht nicht.
  3. Bestellungen können aus organisatorischen Gründen beschränkt werden. Die Bereitstellung erfolgt zu festen Zeiten. Sie ist abhängig vom Magazinstandort.
  4. Ein Anspruch auf Vorlage von Archivgut des Geheimen Staatsarchivs PK in ursprünglicher Überlieferungsform besteht aus Gründen des Bestandserhalts, insbesondere bei vorhandenen Schutzmedien, nicht.
  5. Archivgut sowie analoge Findmittel sind gemäß der Hausordnung des Geheimen Staatsarchivs PK pfleglich und sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigungen, die infolge unsachgemäßer Nutzung entstanden sind, haftet die Nutzerin / der Nutzer.

§ 5 Reproduktionen

  1. Reproduktionen aus Archivgut des Geheimen Staatsarchiv PK können durch die hauseigene Digitalisierungswerkstatt auf Antrag gegen Entgelt angefertigt werden. Die Durchführung und Abrechnung von Reproduktionsaufträgen erfolgt auf der Grundlage der Entgeltordnung des Geheimen Staatsarchivs PK.
  2. Die Nutzerin / der Nutzer kann mit eigenen Aufnahmegeräten Reproduktionen von Archivgut des Geheimen Staatsarchivs PK herstellen, sofern sichergestellt ist, 
    • dass die Vorlagen nicht beschädigt oder beeinträchtigt werden,
    • dass schutzwürdige Interessen Betroffener und Dritter nicht verletzt werden,
    • dass es nicht zu Störungen des allgemeinen Nutzungsbetriebs kommt.

    Für Archivgut, das sich nicht im Eigentum des Geheimen Staatsarchivs PK befindet, kann auf Grundlage der jeweiligen Nutzungsvereinbarungen das eigenhändige Fotografieren verwehrt oder nur unter besonderen Auflagen gestattet werden.

  3. Bei jeder Veröffentlichung selbstgefertigter oder in Auftrag gegebener Reproduktionen ist das Geheime Staatsarchiv PK unter Angabe der Signatur als Quelle zu benennen. Bei Reproduktionen, die in der Digitalisierungswerkstatt des Geheimen Staatsarchivs PK gefertigt wurden, sind die Urheberrechte zu wahren und gemäß den Eigenschaftsangaben der bereitgestellten Bilddaten zu benennen.
  4. Die Nutzung von durch die Digitalisierungswerkstatt des Geheimen Staatsarchiv PK gefertigten Reproduktionen für kommerzielle Zwecke ist entgeltpflichtig. Sie ist bei der zuständigen Stelle der Stiftung Preußischer Kulturbesitz zu beantragen. Die Abrechnung der Entgelte erfolgt gemäß der dort gültigen Entgeltordnung.

§ 6 Widerspruchsrecht

  1. Gegen den Ausschluss von der Nutzung bzw. gegen die Beschränkung der Nutzung aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungs- oder Hausordnung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hauptverwaltung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz einzulegen. Für die Erteilung des Widerspruchsbescheides wird eine Gebühr erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

  1. Die Nutzungsordnung tritt mit Beschluss des Stiftungsrates der Stiftung Preußischer Kulturbesitz mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in Kraft. Die Bekanntmachung der Nutzungsordnung erfolgt in geeigneter Weise durch das Geheimen Staatsarchiv PK.

Die Direktorin des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz 
Berlin, 18.12.2018